18.04.2014 01:45

Maximilian Bähring
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?I faught the law and the law won? (The Clash)

Frankfurt a.M., den 18. April 2014

 

Erzwingungshaft für Umgangsboykotteure

statt Aussetzen von Umgangsregelungen

 

Abgesehen davon daß der § 1626 a BGB weiterhin sexistisch geregelt ist wollte ich noch auf etwas hinaus was ich in Urteilssammmlungen im Internet gelesen hatte. Es ging um einen hochtsrittigen Fall bei dem das Umgangsrecht ausgesetzt werden sollte um Zwangsmaßnahmen ? den Einsatz von Polizeigewalt - zu vermeiden. Der in seinen Rechten verlezte Elternteil wird durch außer Vollzug setzens gerichtlicher Umgangsregelungsentscheidung trotz eines gewonnenen Verfahrens rechts-mißbräuchlich einfach weiterhin in seinen Rechten beschnitten, weil der Kindesmutter ein laut Meinung sexistischer Richterinnen ein Polizeieinsatz nicht zugemutet werden kann.

Genauso wie das (biologsich [als zudem einzig garaniert stabiles Anknüfungsmerkmal einer Eltern Kind Beziehung])- väterliche Elternrecht menschenrechtlich gesehen absolut ist und Erziehung grundgesetzlich aus-drücklich [so wörtlich] als das ?natürliche Recht? der Eltern und somit jeden Elternteils angesehen wird und dem die Neuregelung des § 1626a BGB durch einen Kindeswohl-vorbehalt für Väter der für Mütter fehlt ? etwa wenn diese durch Alkoholkonsum oder Rauchen in der Stillzeit das Kind durch Fütterung mit vergifteteter Muttermilch gefährden ? was die Menschenrechts- und Grundgesetzverletzung angeht nicht gerecht wird, genaus wenig kann es im Sinne des Gesetz-gebers sein wenn Richter dadurch Recht brechen könnendaß sie Urteile außer Vollzug setzen.

Ich beantrage daher ein Gesetz zu schaffen in dem umgangsvereitelende Elternteile in Erzwingungshaft genommen werden können um einen anerzogenen Umgangsboykott seitens des Kindes zu brechen.

Vereitelt die Mutter den Umgang so würd dann nicht das Kind dzum Umgang gezwungen sondern die Mutter  in Erzwingungshaft für die Entfremdung genommen, analog in etwa zur diskutierten Halterhaftung bei Hunden.

Es muß davon ausgegangen werden daß kindliche Abneigung gegen den biologsichen Elternteil das Resultat einer regelrechten Abrichtung durch den umgangsvereitelnden Elternteil ist.

Gru&SZlig;

 

(Maximilian Bähring) 


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