09.10.2016 05:54
ENTWURF +++ ENTWURF
Eines ist doch sehr, sehr seltsam! In bisher jedem Verfahren seit 9F 104/01 KI vor
dem Amtsgericht Bad Homburg gibt es Anträge die eingereicht werden und von denen
die Begründung fehlt. Das erinnert mich an die dämliche böartige Fotze von der Klinik
Dr. Baumstark, meienr Zivistelle, wo ich sexuell missbraucht worden bin. Dort
legte eien unfreiwillige Patientin des Chefartzes
auch mal eien Befangeheitsantrag ein den Sie nicht begründete.
In der Folge ist man seitens der Anwältin Asfour nochmal im Umgangsrechtsverfahren
9F 434/02 UG Amtsgericht Bad Homburg so Verfahren. Es handelts ich bei der Entführung
meiens Kindes ALSO DEFINITIV UM EINEN RACHEAKT. Schon in den Schriftsätzen von
Cannawiurf und Perpelitz sind die selbe chrakteristsichen Rechtschreibfehler erkennbar
die sich seit ahren durch sämtliche Gerichtsverfahren ziehen, ebenso in der
Arbeit des Dr. Jur Peter Finger. Dr. Oliver Sieg, ein Fachanwalt für Anwaltshaftung
hat schriftlich bestätigt daß Cannawurf und Perpelitz Fehler gemacht haben. Es
handelt sich also mutmaßlich um eien ILLEGALE Strafaktion einer wildegwordenen
Bande zutiefst korrupter Juristen gegen einen Unschuldigen mögicheerweise im Auftrage
der Bundeswehr, so wie es der sexuelle Missbrauch an mir war, der druch mein
psychiatrisches mundtot machen nun vertuscht werden soll.
Mein Kind (?seitdem ich gesehen habe wie korrupte die Mediziner Falschgutachten
schreiben glaube ich Ihnen gra nichts mehr) wird dabei als Druckmittel benutzt
um mich zu erpressen.
Da auch RA Haussmann wie RA Guthke sich weigert mit dem Mandaten zur Einreichung
versprochene und deshalb von diesem gegenüber dem Gericht angekündigte Befangenheitsanträge
abspachegemäß rechtzeitig begründet einzulegen
lege ich Beschwerde dagegen ein dagegen
daß er trotz seines Wunsches von der Pflichtverteidigung entbunden zu werden
und meines Wunsches daß er von der Pflichtverteidgung mit sofortiger Wirkung entbunden
wird
und trotz daß er einen Selbtmordversuch verursacht und mich, seinen Mandanten,
fast umgebracht hätte, nicht von der Pflichtverteidigung entbunden wurde,
daß dem gemeinsamen Wunsch vo bVerteidgtem udn Verteidger also nicht entsprochen
worden ist
mit Verfügung vom 30. September, ausgestellt am 05. Oktober 2016
Zur witeren Begründung bitte ich auch beigefügte erste Entwürfe dieses Schreibens
dringendst zu beachten.
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